DSGVO-Bußgeld berechnen

Auf dieser Seite können Sie den Rahmen für DSGVO-Bußgelder bei Datenschutzverstößen berechnen. Grundlage sind die Leitlinien 04/2022  (V 2.1) des Eurppäischen Datenschutzausschusses (EDSA).

Wie genau ist der Rechner?

Ziel dieses Rechners ist es, basierend auf den Leitlinien 02/2022 des EDSA den Rahmen, in dem sich ein DSGVO-Bußgeld bewegt, zu berechnen.

Gleichzeitig ist es nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO Sache der jeweiligen Aufsichtsbehörde, sicherzustellen, dass ein Bußgeld in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

Deswegen handelt es sich bei der Berechnung nur um eine Annäherung, an die die jeweilige Aufsichtsbehörde nicht gebunden ist.

Mehr zur Berechnungsmethode →

Weitere Fragen?

In unseren Frequently Asked Questions zu DSGVO-Bußgeldern haben wir die häufigsten Antworten auf Fragen zu DSGVO-Verstößen zusammengestellt.

FAQ DSGVO-Bußgelder →

DSGVO-Bußgeldrechner:

1. Ermittlung der gesetzlichen Obergrenze

i
Unter einem Unternehmen versteht sich jede wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Es kann sich insbesondere auch um mehrere rechtlich selbstständige juristische Personen handeln. Der EuGH wendet im Rahmen der Bußgeldberechnung bei Art. 83 DSGVO den wettbewerbsrechlichen Unternehmensbegriff aus Art. 101, 102 AEUV an und nicht die Definition nach Art. 4 Nr. 18 DSGVO (EuGH, C-383/23, ECLI:EU:C:2025:84 – ILVA (Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO), Rn. 36).

Art des Verstoßes

Gesetzliche Obergrenze:

0,00 €

2. Ermittlung der Schwere

Ausgangsbetragsgrenzen (Unter- / Obergrenze):

i

0,00 € / 0,00 €

Zwischenbetragsgrenzen (Unter- / Obergrenze):

i

0,00 € / 0,00 €

3. Erhöhungen und Minderungen

Die bis hierhin ermittelten Zwischenbetragsgrenzen stellen grundsätzlich den Rahmen dar, in dem sich ein Bußgeld voraussichtlich bewegt. Nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO sind bei der konkreten Zumessung eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen. Sie können diese Faktoren erfassen, um einen Eindruck davon zu gewinnen, wo im Bußgeldrahmen sich die Datenschutzbehörde bewegt.

Gleichzeitig handelt es sich bei der Bußgeldzumessung um keinen rein mathematischen Prozess. Die Aufsichtsbehörde muss in jedem Fall sicherstellen, dass ein Bußgeld wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Soweit das im Einzelfall notwendig ist, kann diese deswegen auch Bußgelder außerhalb der ermittelten Grenzen verhängen.

Faktoren erfassen
1. Wurden Maßnahmen zur Minderung des den Betroffenen entstandenen Schadens ergriffen? ?
Ergreift der Verantwortliche Maßnahmen, um den bei den Betroffenen entstandenen Schaden zu mindern, kann das als mildernder Umstand berücksichtigt werden. Werden solche Maßnahmen erst nach Beginn der Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde ergriffen, wirkt sich das nicht zwangläufigs aus. (Leitlinien 04/2022, Rn. 73–76).
2. Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters: ?
Der Grad der Verantwortung wirkt wegen der hohen Rechenschaftspflichten der DSGVO in der Regel neutral oder verschärfend aus. Nur wenn der Verantwortliche bei seiner Sorgfalt deutlich über das erforderliche Maß hinausgegangen ist, kann das ausnahmsweise mildernd berücksichtigt werden. (Leitlinien 04/2022, Rn. 77–81)
3. Ist die Geldbuße wegen früherer Verstöße zu erhöhen? ?
Frühere Verstöße können sich verschärfend auswirken. Das gilt umso mehr es sich um (a) Verstöße handelt, die dem im Bußgeldverfahren betrachteten Verstoß ähnlich sind und (b) je weniger lang diese zurückliegen. Andersartige Verstöße können jedoch deswegen zu berücksichtigen sein, weil diese auf organisatorische Mängel beim Verantwortlichen deuten können. Je länger Verstöße zurückliegen, umso eher sind sie nicht mehr zu berücksichtigen. (Leitlinien 04/2022, Rn. 82-94)
4. Wie wurde bezüglich des Verstoßes mit der Aufsichtsbehörde zusammengearbeitet? ?
Da der Verantwortliche zur Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden verpflichtet ist, wirkt sich diese Zusammenarbeit nur ausnahmsweise positiv aus, wenn durch diese Zusammenarbeit Schäden bei den Betroffenen vermieden werden konnten. Arbeitet der Verantwortliche nicht mit der Aufsichtsbehörde zusammen, so ist dies verschärfend zu berücksichtigen oder kann einen eigenständigen Verstoß (Nichtbeachtung von Weisungen) darstellen. (Leitlinien 04/2022, Rn. 95-97)
5. Wie hat die Aufsichtsbehörde von dem Verstoß Kenntnis erlangt? ?
Erhält die Aufsichtsbehörde durch eine Beschwerde oder eigene Untersuchung Kenntnis von einem Verstoß, so wirkt sich dies neutral aus. Dasselbe gilt, wenn der Verantwortliche den Verstoß meldet und für diesen eine Meldepflicht besteht. Lediglich wenn die Aufsichtsbehörde durch den Verantwortlichen Kenntnis erhält, obwohl keine Meldepflicht besteht, kann sich dies mildernd auswirken. (Leitlinien 04/2022, Rn. 98-99)
6. Wurden früher von der Aufsichtsbehörde zu demselben Gegenstand angeordnete Maßnahmen eingehalten? ?
Hat die Aufsichtsbehörde in Bezug auf denselben Gegenstand bereits Anordnungen erlassen, so wirkt sich die Befolgung dieser Anordnungen neutral aus. Lediglich wenn der Verantwortliche ein verstärktes Engagement bei der Erfüllung der Anordnungen zeigt, kann das mildernd berücksichtigt werden. Erfüllt der Verantwortliche die Anordnungen nicht, so kann das entweder verschärfend wirken oder als eigenständiger Verstoß geahndet werden. (Leitlinien 04/2022, Rn. 100-103)
7. Wurde durch den Datenschutzverstoß Gewinn erzielt? ?
Wurde mit dem Verstoß ein Gewinn erzielt, wird die Aufsichtsbehörde die Geldbuße regelmäßig so wählen, dass zumindest der Gewinn abgeschöpft wird. (Leitlinien 04/2022, Rn. 110, 111 Beispiel 7d)

Faktoren-Punktesumme:

0 Punkte

Endbetragsgrenzen (Bußgeldrahmen):

0,00 € / 0,00 €

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Von Experten entwickelt

Der Bußgeld-Rechner wurden von Fabian Müller, M. Iur. entwickelt.
Über 3 Jahre Erfahrung im Datenschutzrecht.