DSGVO-Bußgeld berechnen
Auf dieser Seite können Sie den Rahmen für DSGVO-Bußgelder bei Datenschutzverstößen berechnen. Grundlage sind die Leitlinien 04/2022 (V 2.1) des Eurppäischen Datenschutzausschusses (EDSA).
Wie genau ist der Rechner?
Ziel dieses Rechners ist es, basierend auf den Leitlinien 02/2022 des EDSA den Rahmen, in dem sich ein DSGVO-Bußgeld bewegt, zu berechnen.
Gleichzeitig ist es nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO Sache der jeweiligen Aufsichtsbehörde, sicherzustellen, dass ein Bußgeld in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
Deswegen handelt es sich bei der Berechnung nur um eine Annäherung, an die die jeweilige Aufsichtsbehörde nicht gebunden ist.
Weitere Fragen?
In unseren Frequently Asked Questions zu DSGVO-Bußgeldern haben wir die häufigsten Antworten auf Fragen zu DSGVO-Verstößen zusammengestellt.
DSGVO-Bußgeldrechner:
Erweiterte Ansicht Gesetzliche Obergrenze: 0,00 € Der EDSA führt in seinen Leitlinien folgende Beispiele an: Nach Prüfung zahlreicher Beschwerden von Kunden eines Telefonunternehmens über unerbetene Anrufe stellte die zuständige Aufsichtsbehörde fest, dass das Telefonunternehmen ohne gültige Rechtsgrundlage die Kontaktdaten seiner Kunden für Telemarketing verwendete (Verstoß gegen Artikel 6 DSGVO). Insbesondere hatte die Telefongesellschaft die Namen und registrierten Telefonnummern ihrer Kunden Dritten zu Marketingzwecken angeboten. Die Telefongesellschaft handelte so, obwohl der Datenschutzbeauftragte davon abgeraten hatte, ohne sich darum zu bemühen, diese Praxis in irgendeiner Weise einzudämmen oder den Kunden die Möglichkeit zum Widerspruch zu geben. Tatsächlich gab es die Praxis seit Mai 2018 und sie war zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht eingestellt worden. Die in Rede stehende Telefongesellschaft war landesweit tätig, und die Praxis betraf alle ihre vier Millionen Kunden. Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass alle diese Kunden regelmäßig unerbetenen Anrufen Dritter ausgesetzt waren, ohne dass ihnen wirksame Mittel zur Verfügung standen, den Anrufen ein Ende zu bereiten. Der Aufsichtsbehörde oblag die Aufgabe, den Schweregrad dieses Falls zu beurteilen. Eingangs stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 DSGVO zu den in Artikel 83 Absatz 5 DSGVO aufgeführten Verstößen gehört und daher unter die übergeordnete Ebene von Artikel 83 DSGVO fällt. Zweitens prüfte die Aufsichtsbehörde die Umstände des Falles. Dabei maß die Aufsichtsbehörde der Art des Verstoßes erhebliches Gewicht bei, da auf der verletzten Bestimmung (Artikel 6 DSGVO) die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung insgesamt beruht. Wird diese Bestimmung nicht eingehalten, verliert die gesamte Verarbeitung ihre Rechtmäßigkeit. Außerdem maß die Aufsichtsbehörde der Dauer des Verstoßes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO begonnen hatte und zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht beendet war, erhebliches Gewicht bei. Die Tatsache, dass die Telefongesellschaft landesweit tätig war, vergrößerte den Umfang der Verarbeitung. Die Zahl der betroffenen Personen wurde als sehr hoch angesehen (vier Millionen im Vergleich zu einer Gesamtbevölkerung von 14 Millionen), während der von ihnen erlittene Schaden als mäßig angesehen wurde (nichtmaterieller Schaden in Form von Belästigung). Bei der letztgenannten Bewertung wurden die betroffenen Datenkategorien (Name und Telefonnummer) berücksichtigt. Die Schwere des Verstoßes stieg jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Verstoß entgegen einer Empfehlung des Datenschutzbeauftragten begangen wurde und daher als vorsätzlich angesehen wurde. Unter Berücksichtigung der vorstehend angesprochenen Aspekte (schwerwiegend, lange Dauer, hohe Zahl betroffener Personen, landesweiter Anwendungsbereich, Vorsatz bei mäßigem Schaden) kam die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, der Verstoß sei als schwer einzustufen. Die Aufsichtsbehörde legt den Ausgangsbetrag für die weitere Berechnung bei einem Wert zwischen 20 % und 100 % des in Artikel 83 Absatz 5 DSGVO vorgesehenen gesetzlichen Höchstmaßes fest. Eine Aufsichtsbehörde erhielt von einem Krankenhaus eine Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Dieser Meldung war zu entnehmen, dass mehrere Mitarbeiter in der Lage waren, Teile von Patientenakten einzusehen, die – aufgrund der Abteilung, in der sie tätig waren – für sie nicht hätten zugänglich sein sollen. Das Krankenhaus hatte Verfahren zur Regelung des Zugangs zu Patientenakten ausgearbeitet und strenge Maßnahmen für einen eingeschränkten Zugang ergriffen. Dies hatte zur Folge, dass das Personal einer Abteilung nur auf medizinische Informationen zugreifen konnte, die für diese spezifische Abteilung relevant waren. Darüber hinaus hatte das Krankenhaus in die Sensibilisierung seiner Mitarbeiter für den Schutz der Privatsphäre investiert. Es stellte sich jedoch heraus, dass es Probleme im Zusammenhang mit der Überwachung von Genehmigungen gab. Bedienstete, die in eine andere Abteilung versetzt worden waren, konnten noch immer von ihren „alten“ Abteilungen Zugang zu Patientenakten erhalten, und das Krankenhaus verfügte über keine Verfahren, um den jeweils aktuellen Arbeitsplatz des Mitarbeiters mit seiner Genehmigung in Einklang zu bringen. Die interne Untersuchung des Krankenhauses ergab, dass mindestens 150 Mitarbeiter (von 3500) nicht korrekte Genehmigungen hatten, von denen mindestens 20 000 der 95 000 Patientenakten betroffen waren. Das Krankenhaus konnte nachweisen, dass Mitarbeiter in mindestens 16 Fällen ihre Genehmigungen genutzt hatten, um Patientenakten einzusehen. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde liegt ein Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO vor. Bei der Beurteilung des Schweregrades des Falls stellte die Aufsichtsbehörde erstens fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO zu den in Artikel 83 Absatz 4 DSGVO aufgeführten Verstößen gehört und daher unter die untergeordnete Ebene von Artikel 83 DSGVO fällt. Zweitens prüfte die Aufsichtsbehörde die Umstände des Falles. In diesem Zusammenhang war die Aufsichtsbehörde der Ansicht, dass die Zahl der von der Verletzung betroffenen Personen zwar nur 16 betragen hatte, es unter den Umständen des vorliegenden Falles möglicherweise aber auch 20 000 und angesichts des systemischen Charakters des Problems sogar 95 000 hätten sein können. Darüber hinaus stufte die Aufsichtsbehörde den Verstoß als fahrlässig ein, allerdings in geringem Maße, was unter den Umständen des vorliegenden Falls als neutraler Faktor angesehen wurde, da das Krankenhaus keine Genehmigungsrichtlinien erlassen hatte, obwohl es dies eigentlich hätte tun müssen, ansonsten aber Schritte zur Durchführung strenger Maßnahmen zur Zugangsbeschränkung unternommen hatte. Keinen Einfluss auf diese Bewertung hatte die Tatsache, dass andere Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen, wie in der DSGVO gefordert, erfolgreich umgesetzt worden waren. Schließlich maß die Aufsichtsbehörde der Tatsache erhebliches Gewicht bei, dass Patientenakten Gesundheitsdaten enthalten, bei denen es sich um besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 DSGVO handelt. Unter Berücksichtigung all dessen (Art der Verarbeitung und besondere Datenkategorien im Verhältnis zur Zahl der tatsächlich und potenziell betroffenen Personen) kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, der Verstoß sei als mittelschwer einzustufen. Die Aufsichtsbehörde legt den Ausgangsbetrag für die weitere Berechnung bei einem Wert zwischen 10 % und 20 % des in Artikel 83 Absatz 4 DSGVO vorgesehenen gesetzlichen Höchstmaßes fest. Bei einer Aufsichtsbehörde gingen zahlreiche Beschwerden über den Umgang eines Internetshops mit dem Auskunftsrecht seiner betroffenen Personen ein. Den Beschwerdeführern zufolge dauerte die Bearbeitung ihrer Anträge auf Auskunft zwischen vier und sechs Monate, was außerhalb des nach der DSGVO zulässigen Zeitrahmens liegt. Die Aufsichtsbehörde prüft die Beschwerden und stellt fest, dass der Internetshop in 5 % der Fälle mit höchstens drei Monaten Verspätung auf Auskunftsanträge antwortet. Insgesamt gingen in dem Shop jährlich rund 1000 Auskunftsanträge ein, von denen 950 fristgerecht bearbeitet wurden. Darüber hinaus verfügte der Internetshop über Richtlinien, mit denen sichergestellt werden sollte, dass alle Auskunftsanträge korrekt und vollständig bearbeitet wurden. Dennoch kam die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass der Internetshop gegen Artikel 12 Absatz 3 DSGVO verstoßen hatte, und beschloss die Verhängung einer Geldbuße. Im Zuge der Berechnung des Betrags der zu verhängenden Geldbuße oblag es der Aufsichtsbehörde, den Schweregrad des vorliegenden Falls zu beurteilen. Eingangs stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 12 DSGVO zu den in Artikel 83 Absatz 5 DSGVO aufgeführten Verstößen gehört und daher unter die übergeordnete Ebene von Artikel 83 DSGVO fällt. Zweitens prüfte die Aufsichtsbehörde die Umstände des Falles. In diesem Zusammenhang prüfte die Aufsichtsbehörde sorgfältig die Art des Verstoßes. Obwohl das Recht auf zeitnahe Auskunft über personenbezogene Daten einer der Eckpfeiler der Rechte der betroffenen Person ist, war die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der Verstoß in dieser Hinsicht von begrenzter Schwere war, da letztendlich alle Anträge, wenn auch mit begrenzter Verzögerung, bearbeitet wurden. Bezüglich des Zwecks der Verarbeitung stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht die Kerntätigkeit des Internetshops, wohl aber eine wichtige Nebentätigkeit bei der Verwirklichung seines Ziels des Verkaufs von Waren über das Internet war. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde erhöhte dies die Schwere des Verstoßes. Andererseits wurde der von den betroffenen Personen erlittene Schaden als minimal angesehen, da alle Auskunftsanträge innerhalb von sechs Monaten bearbeitet wurden. Unter Berücksichtigung all dessen (Art des Verstoßes, Zweck der Verarbeitung und Ausmaß des Schadens) kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, der Verstoß sei als gering einzustufen. Die Aufsichtsbehörde legt den Ausgangsbetrag für die weitere Berechnung bei einem Wert zwischen 0 % und 10 % des in Artikel 83 Absatz 5 DSGVO vorgesehenen gesetzlichen Höchstmaßes fest. Ausgangsbetragsgrenzen (Unter- / Obergrenze): 0,00 € / 0,00 € Zwischenbetragsgrenzen (Unter- / Obergrenze): 0,00 € / 0,00 € Die bis hierhin ermittelten Zwischenbetragsgrenzen stellen grundsätzlich den Rahmen dar, in dem sich ein Bußgeld voraussichtlich bewegt. Nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO sind bei der konkreten Zumessung eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen. Sie können diese Faktoren erfassen, um einen Eindruck davon zu gewinnen, wo im Bußgeldrahmen sich die Datenschutzbehörde bewegt. Gleichzeitig handelt es sich bei der Bußgeldzumessung um keinen rein mathematischen Prozess. Die Aufsichtsbehörde muss in jedem Fall sicherstellen, dass ein Bußgeld wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Soweit das im Einzelfall notwendig ist, kann diese deswegen auch Bußgelder außerhalb der ermittelten Grenzen verhängen. Faktoren-Punktesumme: 0 Punkte Endbetragsgrenzen (Bußgeldrahmen): 0,00 € / 0,00 €1. Ermittlung der gesetzlichen Obergrenze
Art des Verstoßes
Gruppe I (Verstöße nach Art. 83 Abs. 4)
Gruppe II (Verstöße nach Art. 83 Abs. 5)
Tatbestand III (Verstöße nach Art. 83 Abs. 6)
2. Ermittlung der Schwere
Hoher Schweregrad (Beispiel 5a)
Mittlerer Schweregrad (Beispiel 5b)
Niedriger Schweregrad (Beispiel 5c)
3. Erhöhungen und Minderungen
Faktoren erfassen
Von Experten entwickelt
Der Bußgeld-Rechner wurden von Fabian Müller, M. Iur. entwickelt.
Über 3 Jahre Erfahrung im Datenschutzrecht.