Frage:

Was kann ich gegen einen DSGVO-Bußgeldbescheid tun?

Antwort:

Gegen einen DSGVO-Bußgeldbescheid einer deutschen Aufsichtsbehörde kann man sich wehren, indem man zunächst form- und fristgerecht Einspruch einlegt. Dieser Einspruch ist gemäß § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Die Aufsichtsbehörde prüft daraufhin ihre Entscheidung erneut: Sie kann das Verfahren einstellen, den Bescheid zurücknehmen oder abändern, oder aber das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht abgeben, falls sie den Einspruch für unbegründet hält (§ 69 OWiG). Die genauen Regelungen für das Bußgeldverfahren, einschließlich des Einspruchsverfahrens, ergeben sich aus der DSGVO selbst, insbesondere Art. 83 DSGVO, in Verbindung mit nationalen Vorschriften wie § 41 BDSG (neu), der auf die entsprechenden Vorschriften des OWiG verweist.

Bleibt die Aufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung und leitet das Verfahren an das Gericht weiter, oder wird der Einspruch direkt als unzulässig verworfen, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Gemäß Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. In Deutschland findet dieses Verfahren dann ebenfalls nach den Regeln des OWiG vor den ordentlichen Gerichten statt, beginnend in der Regel beim Amtsgericht. Hier wird der Sachverhalt vollständig neu geprüft, und es besteht die Möglichkeit, Beweise vorzulegen und Zeugen zu benennen, um die Unrechtmäßigkeit oder Unangemessenheit des Bußgeldes darzulegen. Gegen die Entscheidung des Gerichts sind unter bestimmten Voraussetzungen weitere Rechtsmittel möglich. Unter Umständen hat das Gericht die Sache auch zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen.