Frage:
Wie erfahre ich von Untersuchungen der Aufsichtsbehörde?
Antwort:
Da nach § 41 BDSG die entsprechende Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) anordnet, erfahren Sie spätestens im Rahmen des Vorverfahrens eines Bußgeldverfahrens von einer Untersuchung der Aufsichtsbehörde. Denn nach § 55 OWiG sind Sie im Rahmen dieses Verfahrens anzuhören.
Sie können aber auch vor dem Vorverfahren von Untersuchungen der Aufsichtsbehörde Kenntnis erlangen, nämlich dann, wenn diese bei Ihnen Untersuchungen durchführt. Nach Art. 58 Abs. 1 DSGVO kann die Datenschutzbehörde nämlich
- Sie als Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter auffordern, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
- Untersuchungen in Form von Datenschutzprüfungen durchführen
- von Ihnen als Verantwortlichem oder Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, erhalten,
- Zugang zu Ihren Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte erhalten.